Leitsatz
1. Im Unterschied zur Mandatsniederlegung durch den Bevollmächtigten, die gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 1 ZPO erst rechtliche Wirksamkeit entfaltet, wenn gegenüber dem Gericht die Kündigung des Prozessvertretungsvertrages nachgewiesen worden ist, kann ein isolierter Widerruf der Prozessvollmacht durch den Vertretenen entsprechend § 168 Satz 3, § 167 Abs. 1 BGB durch formlose einseitige Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten, dem Gericht oder dem Gegner erfolgen und wird nach § 87 Abs. 1 Alt. 1 ZPO mit der Erklärung bzw. Anzeige des Widerrufs durch den Vollmachtgeber gegenüber dem Gericht wirksam.
2. Der Senat ist bei der Prüfung der ernstlichen Zweifel auf die fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt. Ist – wie hier – erst nach Ablauf der Begründungsfrist eine Tatsachenänderung eingetreten, kann der Antragsteller nicht mit Blick auf diese erstmals neue Zulassungsgründe geltend machen.
3. Offenbleiben kann, ob aus Gründen der Prozessökonomie und der Rechtsschutzeffektivität nicht fristgerecht dargelegte nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage dann zu berücksichtigen sind, wenn sowohl die Änderungen der Sach- oder Rechtslage als auch deren Auswirkungen auf das Ergebnis des Rechtsstreits offensichtlich sind und sich daher die angegriffene Entscheidung als evident unrichtig darstellt. Es mangelt vorliegend jedenfalls an der Offensichtlichkeit der Auswirkungen der geänderten Sachlage auf das Ergebnis des Rechtsstreits.