Leitsatz
Einer Verwurzelung und damit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK steht nicht entgegen, dass ein hier aufgewachsener Ausländer zunächst ausgereist ist und dann nach dem Scheitern einer Re-Integration in die Verhältnisse seines Herkunftslandes illegal wieder eingereist ist.