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23.03.2012 - Aufenthaltserlaubnis für in Deutschland verwurzelten Ausländer nach Scheitern der Re-Integration im Herkunftsland

Datum der Entscheidung
23.03.2012
Aktenzeichen
1 B 17/12
Normen
AufenthG § 25 Abs 5
AufenthG § 5 Abs 1 Nr 1
EMRK Art 8
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Duldung
Illegaler Aufenthalt
Verwurzelung
Leitsatz
Einer Verwurzelung und damit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK steht nicht entgegen, dass ein hier aufgewachsener Ausländer zunächst ausgereist ist und dann nach dem Scheitern einer Re-Integration in die Verhältnisse seines Herkunftslandes illegal wieder eingereist ist.