Leitsatz
1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich im Sinne von § 36 Abs. 2 AufenthG, wenn die Familieneineinheit eines Ausländers mit seiner zweijährigen ausländischen Tochter nur in Deutschland verwirklicht werden kann, weil diese mit ihrer gleichfalls ausländischen Mutter und deren sechsjährigiger deutscher Tochter aus einer früheren Beziehung zusammenlebt. In einem solchen Fall setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist.
2. Die Nachholung des Visumverfahrens ist unzumutbar im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, wenn sie zu einer längeren Trennung des Ausländers von seiner zweijährigen Tochter führen würde und die Dauer des Verfahrens nicht absehbar ist.
3. Es erscheint zumindest nicht ausgeschlossen, dass der unionsrechtliche Rechtsreflex, der nach dem Urteil des EuGH vom 08.03.2011 in der Sache Ruiz Zambrano (C-34/09) durch die Unionsbürgerschaft eines deutschen Kindes zugunsten dessen Unterhalt leistender drittstaatsangehörigen Mutter ausgelöst wird, auch dem drittstaatsangehörigen Vater eines bei der Mutter lebenden gemeinsamen drittstaatsangehörigen Kindes zugute kommt, weil insoweit eine durch Art. 7, 24 Abs. 3 GrCh geschützte Beziehungskette besteht.