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28.06.2011 - Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen für in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Ausländer

Datum der Entscheidung
28.06.2011
Aktenzeichen
1 A 141/11
Normen
AufenthG § 25 Abs 3
AufenthG § 25 Abs 5
AufenthG § 5 Abs 1
EMRK Art 8
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Duldung
Privatleben
Verwurzelung
Leitsatz
Der Aufenthaltsbeendigung eines in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Ausländers kann Art. 8 EMRK entgegen stehen. Die Schrankenprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK verlangt eine umfassende Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls. Dass der Aufenthalt des betreffenden Ausländers in der Vergangenheit geduldet war, macht diese Prüfung nicht entbehrlich.
Sicht auf das Gebäude Am Wall 198 ·