Leitsatz
Wird einem Ausländer, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt, weil eine Rückführung in den Herkunftsstaat aus gesundheitlichen Gründen nicht in Betracht kommt, kann es mit Rücksicht auf Art. 6 Abs. 1 GG geboten sein, dem Ehegatten zur Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen.