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28.06.2011 - Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen für Ehegatten

Datum der Entscheidung
28.06.2011
Aktenzeichen
1 A 555/08
Normen
GG Art 6 Abs 1
AufenthG § 25 Abs 5
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Aufenthaltserlaubnis
humanitäre Gründe
Ehegatte
Leitsatz
Wird einem Ausländer, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt, weil eine Rückführung in den Herkunftsstaat aus gesundheitlichen Gründen nicht in Betracht kommt, kann es mit Rücksicht auf Art. 6 Abs. 1 GG geboten sein, dem Ehegatten zur Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen.