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03.05.2019 - Aufenthalt

Datum der Entscheidung
03.05.2019
Aktenzeichen
1 B 81/19
Normen
Visakodex Art 34 Abs 1
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Annullierung
arglistige Täuschung
Schengen-Visum
Visum
Titel der Entscheidung
Leitsatz
Die Annullierung eines Visums nach Art. 34 Abs. 1 Visakodex setzt hinsichtlich des Vorliegens der arglistigen Täuschung keine volle Gewissheit voraus. Vielmehr reicht eine hohe Wahrscheinlichkeit aus.