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  • Asylrecht (Türkei): Berufungszulassungsantrags; Nichterfüllung der Darlegungsanforderungen; innerstaatliche Fluchtalternative, 1 LA 261/25, Beschluss vom 03.03.2026

03.03.2026 - Asylrecht (Türkei): Berufungszulassungsantrags; Nichterfüllung der Darlegungsanforderungen; innerstaatliche Fluchtalternative, 1 LA 261/25, Beschluss vom 03.03.2026

Datum der Entscheidung
03.03.2026
Aktenzeichen
1 LA 261/25
Normen
AsylG § 78 Abs 3 Nr 1
AsylG § 78 Abs 3 Nr 3
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
Gehörsrüge
geschlechtsspezifische Verfolgung
innerstaatliche Fluchtalternative
Leitsatz
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig wäre und im Interesse der Einheitlichkeit oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

2. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag der Kläger und etwaigen von ihm beigebrachten Unterlagen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs 1 VwGO.