Leitsatz
Ein Verstoß gegen § 78 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 138 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor, wenn ein bei Klageerhebung noch Minderjähriger und nicht gesetzmäßig vertretener Kläger nach Eintritt der Volljährigkeit den geltend gemachten Klageanspruch selbst weiterverfolgt und damit der Prozessführung jedenfalls stillschweigend zustimmt.