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22.12.2022 - Antrag auf Zulassung der Berufung - Darstellung im Verfassungsschutzbericht

Datum der Entscheidung
22.12.2022
Aktenzeichen
1 LA 359/20
Normen
BremVerfSchG § 3
BremVerfSchG § 4
VwGO § 124 Abs 1 Nr 1
VwGO § 124 Abs 1 Nr 3
Rechtsgebiet
Polizei-, Ordnungs- und Wohnrecht
Schlagworte
Gewaltbefürwortung
Gewaltorientierung
gewaltunterstützend
Verfassungsschutzbericht
Leitsatz
1. Es steht einer Zeitung frei, Funktion und Reichweite des eröffneten Forums zu begrenzen, etwa auf ein bestimmtes politisches Spektrum. Wird aus dem Abdruck der von Dritten stammenden Artikel oder Leserbriefe der Wille der Redaktion erkennbar, sich nicht auf Beiträge zu beschränken, die einer bestimmten redaktionellen Linie entsprechen, kann aus ihrer Veröffentlichung nicht zwingend geschlossen werden, dass darin zugleich eine Bestrebung von Verlag und Redaktion erkennbar wird. Dazu bedürfte es ergänzender Anhaltspunkte. Versteht sich die Zeitung dagegen nicht auch als „Markt der Meinungen“, ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, der Redaktion die in den Artikeln veröffentlichten verfassungsfeindlichen Positionen zuzurechnen, wenn sie sich nicht ausdrücklich von ihnen distanziert. Eine Zurechnung ist ebenfalls möglich, wenn aus der Auswahl der Artikel und Meinungsäußerungen von Dritten eine bestimmte inhaltliche Linie erkennbar wird (BVerfG, Beschluss vom 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01, juris Rn. 76).

2. Bei dem Begriff der „Gewaltorientierung“ im verfassungsschutzrechtlichen Kontext handelt es sich um den Oberbegriff für gewalttätige, gewaltbereite, gewaltunterstützende und gewaltbefürwortende Bestrebungen und Tätigkeiten. Damit liegt dem Begriff der „Gewaltorientierung“ zugleich ein Konzept zugrunde, das nach Gefährlichkeit abstuft.