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04.06.2018 - Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes

Datum der Entscheidung
04.06.2018
Aktenzeichen
2 S 42/18
Normen
RVG § 33
RVG § 33 Abs 1
RVG § 33 Abs 9
Rechtsgebiet
Numerus-clausus-Verfahren
Schlagworte
außergerichtlicher Vergleich
Gegenstandswert
Mehrvergleich
Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe für einen außergerichtlichen Vergleich
Vergleichsüberhang
Leitsatz
Ist Prozesskostenhilfe für einen außergerichtlichen Vergleich bewilligt worden, so kann der Rechtsanwalt nach § 33 Abs. 1 RVG für den Teil der vergleichsweisen Regelung, die über den gerichtlichen Streitwert hinausgeht, die Festsetzung des Gegenstandswerts beantragen.

In hochschulzulassungsrechtlichen Verfahren weist ein außergerichtlicher Vergleich, der zusätzlich zur Beilegung des gerichtlichen Eilverfahrens Regelungen auch zur Beendigung des Widerspruchsverfahrens sowie zu etwaigen Schadensersatzansprüchen wegen einer Ausbildungsverzögerung enthält, keinen messbaren Vergleichsüberhang auf, der zur Festsetzung eines gesonderten Gegenstandswerts führte.