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24.09.2020 - Anordnung der Herausgabe dienstlicher Arbeitsmittel einer Beamtin; Sofortvollzug; Rücknahme einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung

Datum der Entscheidung
24.09.2020
Aktenzeichen
2 B 187/20
Normen
BDG § 38
BDG § 39
BDG § 63
PostPersRG § 2 Abs 2
VwGO § 146 Abs 4
VwGO § 146 Abs 4 S 6
VwGO § 161 Abs 2
VwGO § 80 Abs 2 Nr 4
VwGO § 80 Abs 3
VwGO § 80 Abs 5
VwGO § 91
VwVfG § 35
Rechtsgebiet
Recht der Bundesbeamten
Schlagworte
Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Außenwirkung
Beschwerdeverfahren
Einseitige Erledigungserklärung
einstweiliger Rechtsschutz
Hauptsacheerledigung
Herausgabe dienstlicher Arbeitsmittel
Leistungsbescheid
Sofortige Vollziehung
Verwaltungsakt
Leitsatz
1. Eine einseitig gebliebene erstinstanzliche Erledigungserklärung kann im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zurückgenommen werden.

2. Die Beschränkung der Prüfung auf die dargelegten Gründe in § 146 Abs. 4 Satz 5 VwGO bezieht sich nur auf Fragen, die bereits vor dem VG erörtert worden sind.

3. Die formell fehlerhafte Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung führt (nur) zur Aufhebung der Vollzugsanordnung. Diese stellt gegenüber der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ein Minus dar, so dass das Gericht weiter zu prüfen hat, ob die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist, weil sich der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist.

4. Die Aufforderung zur Herausgabe dienstlicher Arbeitsmittel kann nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise ein Verwaltungsakt sein, wenn die Arbeitsmittel dem Beamten für eine längere, im Vorhinein unabsehbare Zeit zur ständigen Verwendung in seiner Privatwohnung überlassen worden sind. Der Dienstherr kann seinen Herausgabeanspruch durch Leistungsbescheid geltend machen.