Leitsatz
1. Es spricht viel dafür, dass nicht nur die Mitteilung, die allgemeine Adoptionseignung sei nicht gegeben, sondern auch die Mitteilung eines positiven Ergebnisses der allgemeinen Eignungsprüfung an die Adoptionsbewerber Verwaltungsakt ist.
2. Die Adoptionsvermittlungsstelle hat bei der Eignungsprüfung einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Eine Verurteilung zur positiven Feststellung der Adoptionseignung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn feststeht, dass jede andere Entscheidung eine fehlerhafte Ausübung des Beurteilungsspielraums wäre. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn die beklagte Adoptionsvermittlungsstelle in mehreren umfangreichen Ablehnungsbescheiden keinen nachvollziehbaren Grund, der gegen die Adoptionseignung spricht, benannt hat, während ein von einer anderen staatlichen Adoptionsvermittlungsstelle veranlasstes Sachverständigengutachten die Adoptionseignung überzeugend bejaht.
3. Von Adoptionsbewerbern darf nicht verlangt werden, dass sie sämtliche Verhaltensweisen der Kindseltern - einschließlich solcher, die kindeswohlgefährdend sind - positiv bewerten.
4. Die Anforderungen an Adoptionsbewerber, die sich gerade daraus ergeben, dass das Kind aus dem Ausland stammt, sind ausschließlich von der Auslandsvermittlungsstelle bei der länderspezifischen Eignungsprüfung zu prüfen.
5. Deutschkenntnisse auf dem Niveau B 1 sind für eine Adoptionsbewerberin jedenfalls dann ausreichend, wenn sie zusätzlich eine in Deutschland weit verbreitete Fremdsprache (hier: Englisch) gut spricht und der Ehepartner Deutsch als Muttersprache spricht. Eine generelle Anforderung an Adoptionsbewerber nach Deutschkenntnissen auf dem Niveau B 2 oder höher ist rechtlich nicht zulässig.
6. Die Adoption eines Kindes aus dem Ausland darf nicht ausschließlich dazu dienen, die materielle Situation des Kindes oder seine Ausbildungs- und Zukunftschancen zu verbessern.