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26.05.2020 - Abschiebungsverbot nach Afghanistan

Datum der Entscheidung
26.05.2020
Aktenzeichen
1 LB 57/20
Normen
AsylG § 3
AsylG § 3c
AsylG § 4
AufenthG § 60 Abs 5
EMRK Art 3
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
Abschiebungsverbot
Asyl Afghanistan
Existenzminimum
Hazara
Kabul
Sicherheitslage
Taliban
verantwortlicher Akteur
Wardak
Leitsatz
1. Auch in Anbetracht der schwierigen wirtschaftlichen und humanitären Lage in Afghanistan erfüllen leistungsfähige, alleinstehende erwachsene Männer, selbst wenn sie über kein familiäres oder soziales Netzwerk verfügen, im Falle einer Rückkehr aus der Bundesrepublik Deutschland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK grundsätzlich nicht.

2. Aufgrund der Verschlechterung der humanitären Lebensbedingungen in Afghanistan können individuelle Einschränkungen dazu führen, dass dem Betroffenen selbst ein Leben am Rande des Existenzminimums nicht möglich sein wird. Ob solche Einschränkungen vorliegen, bedarf einer sorgfältigen Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Eine Entscheidung über ein Abschiebungs-verbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfordert deshalb grundsätzlich eine informatorische Anhörung des Asylantragstellers im gerichtlichen Verfahren.

3. Die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara beeinträchtigt zwar die Möglichkeit zur Existenzsicherung bei einer Rückkehr nach Afghanistan, schließt diese allein aber nicht aus.

4. Die individuellen Einschränkungen können sich auch aus einem Zusammenwirken verschiedener nachteiliger Umstände ergeben.