Leitsatz
1. Unerlaubt eingereiste Ausländerinnen und Ausländer, für die eine Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d AufenthG aus einer Duldung während eines früheren Aufenthalts in Deutschland fortgilt, unterliegen nicht der Verteilung nach § 15a AufenthG.
2. Zur Erfüllung der Ausreisepflicht ist erforderlich, dass die Ausländerin oder der Ausländer den dauernden Aufenthalt ins Ausland verlegt.
3. Eine nur vorübergehende Ausreise in einen anderen EU-Mitgliedstaat erfüllt die Ausreisepflicht auch dann nicht, wenn die Einreise und der Aufenthalt in dem anderen Mitgliedstaat erlaubt sind