Leitsatz
1. Da der Zulassungsantrag gemäß § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO beim Verwaltungsgericht zu stellen ist, wahrt seine Einreichung beim Oberverwaltungsgericht die Antragsfrist nicht.
2. Das unrichtigerweise angerufene Oberverwaltungsgericht ist aufgrund seiner prozessualen Fürsorgepflicht grundsätzlich verpflichtet, einen bei ihm eingegangenen Zulassungsantrag an das für die Entgegennahme zuständige Verwaltungsgericht weiterzuleiten. Dies gilt jedoch nur, wenn zu erwarten ist, dass der Zulassungsantrag bei normalem Geschäftsgang noch fristgemäß beim Verwaltungsgericht eingehen wird.