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11.09.2026 - verfristeter Antrag auf Zulassung der Berufung; keine Wiedereinsetzungsgründe, 1 LA 233/26, Beschluss vom 11.09.2026

Datum der Entscheidung
11.09.2026
Aktenzeichen
1 LA 233/26
Normen
VwGO § 124a Abs 4 S 1
VwGO § 124a Abs 4 Satz 2
VwGO § 60 Abs 1
Rechtsgebiet
Gewerbeordnung
Schlagworte
Rechtsmittelgericht
Unverschuldete Fristversäumung
Wiedereinsetzungsantrag
Leitsatz
1. Da der Zulassungsantrag gemäß § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO beim Verwaltungsgericht zu stellen ist, wahrt seine Einreichung beim Oberverwaltungsgericht die Antragsfrist nicht.

2. Das unrichtigerweise angerufene Oberverwaltungsgericht ist aufgrund seiner prozessualen Fürsorgepflicht grundsätzlich verpflichtet, einen bei ihm eingegangenen Zulassungsantrag an das für die Entgegennahme zuständige Verwaltungsgericht weiterzuleiten. Dies gilt jedoch nur, wenn zu erwarten ist, dass der Zulassungsantrag bei normalem Geschäftsgang noch fristgemäß beim Verwaltungsgericht eingehen wird.
Außenansicht ehemaliges Polizeihaus ·