Leitsatz
1. Die Wahl und Ernennung kommunaler Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten sind gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Da die Bestellung einer kommunalen Wahlbeamtin oder eines kommunalen Wahlbeamten Ergebnis einer „Auswahlentscheidung“ ist, die auf einem Akt demokratischer Willensbildung beruht, ist der Wahlakt selbst einer inhaltlichen Kontrolle durch die Gerichte entzogen. Die Modifikation des Art. 33 Abs. 2 GG bei Wahl und Besetzung entsprechender Ämter auf kommunaler Ebene erstreckt sich jedoch nicht auf das der Wahl vorgelagerte Bewerbungsverfahren.
2. Aus Art. 33 Abs. 2 GG folgt kein Anspruch auf „sachliche Vorstrukturierung“ des Auswahlverfahrens durch ein Anforderungsprofil.
3. Aus der Einbeziehung das Anforderungsprofil nicht erfüllender Bewerberinnen und Bewerber folgt vorliegend kein Verstoß gegen das aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierende Gebot der Chancengleichheit, da das Abstimmungsergebnis auch bei hypothetischer Hinzurechnung der einzigen auf einen dritten Kandidaten entfallenen Stimme nicht anders ausgefallen wäre und der Antragsteller selbst (anders als der Beigeladene) das Anforderungsprofil nicht erfüllt.
4. Das Bestehen eines informellen, unverbindlichen politischen Vorschlagsrechts einer Fraktion im Rahmen eines Stellenausschreibungsverfahrens ist rechtlich unbedenklich.
5. Wird eine Vorauswahlentscheidung noch vor Durchführung der weiteren Verfahrensschritte, wie einer persönlichen Vorstellung und der eigentlichen Wahlentscheidung, aufgehoben, hat sie sich auf den Bewerbungsverfahrensanspruch der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber und deren Anspruch auf chancengleiche Ausgestaltung des Verfahrens letztendlich nicht ausgewirkt.