Leitsatz
1. Wurde eine Beamtin oder ein Beamter auf Probe zeitgerecht zum Ablauf der Probezeit wegen mangelnder Eignung entlassen und erweist sich die Entlassungsverfügung im Rechtsbehelfsverfahren als rechtswidrig, kann der Dienstherr auch noch längere Zeit nach dem Ablauf der Probezeit diese verlängern oder eine zweite Entlassungsverfügung erlassen.
2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr eine durch längere Krankheitszeiten unterbrochene Dienstausübung von insgesamt zehn Monaten innerhalb einer fünfjährigen Probezeit als nicht ausreichend ansieht, um die fachliche Eignung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe festzustellen.
3. Es spricht viel dafür, dass bei der Berechnung der fünfjährigen Höchstdauer der Probezeit Zeiträume außer Betracht bleiben, während denen eine später aufgehobene Entlassungsverfügung vollziehbar war, wenn die Vollziehbarkeit der Entlassungsverfügung kausal dafür war, dass die Beamtin oder der Beamte in dieser Zeit keinen Dienst geleistet hat.