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07.09.2026 - Irak, keine Zulassung der Berufung wegen einer Aufklärungsrüge zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, 1 LA 250/26, Beschluss vom 07.09.2026

Datum der Entscheidung
07.09.2026
Aktenzeichen
1 LA 250/26
Normen
AsylG § 78 Abs 3 Nr 3
AufenthG § 60a Abs 2c
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
Aufklärungsrüge
Leitsatz
1. Die Verfahrensrüge einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts ist keine Berufungszulassungsgrund im asylverfahrensrechtlichen Sinn. Mängel der gerichtlichen Aufklärung können allenfalls im Einzelfall den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, wenn sich die Sachaufklärung dem Gericht geradezu hätte aufdrängen müssen.
2. Bei anwaltlich vertretenen Beteiligten ist zudem aufzuzeigen, dass entsprechende Beweisanträge erstinstanzlich gestellt wurden. Die im Berufungsverfahren erhobene Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können.
Außenansicht ehemaliges Polizeihaus ·