Leitsatz
1. Die Verfahrensrüge einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts ist keine Berufungszulassungsgrund im asylverfahrensrechtlichen Sinn. Mängel der gerichtlichen Aufklärung können allenfalls im Einzelfall den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, wenn sich die Sachaufklärung dem Gericht geradezu hätte aufdrängen müssen.
2. Bei anwaltlich vertretenen Beteiligten ist zudem aufzuzeigen, dass entsprechende Beweisanträge erstinstanzlich gestellt wurden. Die im Berufungsverfahren erhobene Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können.