Leitsatz
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der örtlich zuständigen Ausländerbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG ist auch bei Ausweisung und Abschiebungsandrohung der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Dies gilt unabhängig davon, dass sich die materielle Rechtmäßigkeit von Ausweisungsverfügungen und nicht vollzogenen Abschiebungsandrohungen nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz richtet.
2. Besteht ein rein generalpräventives Ausweisungsinteresse, ist besonders sorgsam zu prüfen, ob dieses Interesse so schwer wiegt, dass einem in Deutschland aufgewachsenen Ausländer eine Rückkehr in den Staat seiner Staatsangehörigkeit zugemutet werden kann. Bei Ausländern, die den größten Teil oder gar die Gesamtheit ihrer Kindheit und Jugend rechtmäßig in Deutschland verbracht haben, wird eine rein generalpräventiv begründete Ausweisung daher eher selten verhältnismäßig sein.