Leitsatz
1. Die Gehörsrüge erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre.
2. Die Darlegung der Entscheidungsrelevanz einer Beweiserhebung erfordert eine Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, insbesondere muss vorgetragen werden, warum die unterbliebene Beweiserhebung gerade unter Berücksichtigung der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen materiellen Bewertung zu anderen Entscheidung hätte führen können.