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03.08.2026 - Berufungszulassungsverfahren - Asylrechtsstreit (Herkunftsland: Türkei), 1 LA 75/26, Beschluss vom 03.08.2026

Datum der Entscheidung
03.08.2026
Aktenzeichen
1 LA 75/26
Normen
AsylG § 78 Abs 3 Nr 1
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
grundsätzliche Bedeutung
Klärungsbedürftigkeit einer Frage
Leitsatz
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig wäre und im Interesse der Einheitlichkeit oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.
Außenansicht ehemaliges Polizeihaus ·