Leitsatz
1. Die Ablehnung eines als sachdienlich und erheblich angesehenen Beweisantrags verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet, mithin auf sachfremde Erwägungen gestützt ist. Hierfür ist maßgebend auf den materiell-rechtlichen Standpunkt der angegriffenen Entscheidung abzustellen.
2. Darüber hinaus muss geltend gemacht werden, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre.
3. Dem angeblichen Abriss einzelner Wohngelegenheiten für Flüchtlinge in Athen kommt vor dem Hintergrund der Gesamtbetrachtung, die das BVerwG in seinem Urteil vom 23.10.2025 (1 C 11.25) keine Entscheidungsrelevanz zu.