Leitsatz
1. Die Festlegung von Beurteilungsergebnissen in einem Beschluss einer Beurteilungskommission ist zwar rechtlich notwendigerweise unverbindlich, führt aber dennoch zur Rechtswidrigkeit der darauf beruhenden Beurteilungen, wenn der Beschluss für die Beurteilerinnen und Beurteiler faktisch Bindungswirkung entfaltet.
2. Eine bis ins einzelne gehende und von den Beurteilenden als grundsätzlich faktisch verbindlich verstandene Vorwegnahme der Beurteilungsergebnisse durch eine Beurteilungskommission ist unzulässig.
3. Zur Auslegung der Beschlüsse einer Beurteilungskommission dahingehend, dass sie sich als faktisch verbindliche Vorwegnahme der Beurteilungsergebnisse darstellen.