Leitsatz
1. Die Heilung eines Zustellungsmangels erfordert nicht, dass das Original des Schriftstückes übermittelt wird. Vielmehr genügt auch eine Fotokopie, denn der Zweck der Bekanntgabe wird dann erreicht, wenn dem Adressaten eine zuverlässige Kenntnis des Inhalts des Bescheids verschafft wird. Diese Kenntnis vermittelt auch eine Fotokopie, wenn sie das Original nach Inhalt und Fassung vollständig wiedergibt.
2. Die Unzuverlässigkeit muss auf in der Vergangenheit eingetretenen Tatsache gestützt werden, bloße Vermutungen reichen nicht aus. Diese Tatsachen sind von der Behörde – im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von dem Verwaltungsgericht – daraufhin zu beurteilen, ob sie die Annahme der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden rechtfertigen. Dabei ist eine Wertung der Tatsachen anzustellen, verbunden mit einer Prognose über das künftige Verhalten des Gewerbetreibenden. Tatsachen in diesem Sinne sind auch dann anzunehmen, wenn Umstände z.B. durch Indizien oder Zeugenaussagen so erhärtet sind, dass an ihnen vernünftigerweise kein Zweifel besteht.