Leitsatz
Ein Gehörsverstoß kann auch dann vorliegen, wenn in einem Asylrechtsstreit für einen Asylsuchenden, der mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache nicht in der Lage ist, sich sachgemäß und erschöpfend zu äußern, entgegen § 55 VwGO i.V.m. § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG kein bzw. kein geeigneter Dolmetscher hinzugezogen wird oder wenn die Sprachmittlung durch einen hinzugezogenen Dolmetscher aufgrund von Übersetzungsfehlern zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der von dem Asylsuchenden gemachten Angaben geführt hat. Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist allerdings auch hier die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen.