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20.07.2026 - Berufungszulassung (Asylrecht - Herkunftsland: Ägypten)

Datum der Entscheidung
20.07.2026
Aktenzeichen
1 LA 61/26
Normen
AsylG § 78 Abs 3 Nr 1
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
Ägypten
grundsätzliche Bedeutung
Leitsatz
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig wäre und im Interesse der Einheitlichkeit oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.
Außenansicht ehemaliges Polizeihaus ·