Leitsatz
1. Der Anspruch des Personalrats auf Vorlage von Unterlagen (§ 54 Abs. 3 Satz 1 BremPersVG) bezieht sich nur auf Unterlagen, die die Dienststelle tatsächlich besitzt. Einen Anspruch auf Herstellung nicht vorhandener Unterlagen vermittelt die Vorschrift nicht. Anders verhält es sich, wenn das gewünschte Dokument durch einfache Anwendung von Auswertungstools auf vorhandene Daten in vorhandenen Datenverarbeitungssystemen generiert werden kann.
2. Hingegen kann der Anspruch des Personalrats auf Unterrichtung über eine beabsichtigte mitbestimmungspflichtige Maßnahme (§ 58 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG) auch auf Informationen bezogen sein, über die die Dienststellenleitung noch nicht verfügt.
3. Zum Umfang der Unterrichtungspflicht bei der Mitbestimmung zu Eingruppierungen.
4. Während sich der Anspruch des Personalrats auf schriftliche oder elektronische Unterrichtung über eine beabsichtigte mitbestimmungspflichtige Maßnahme auf Sachinformationen bezieht, bezieht sich der Anspruch auf Erörterung bzw. Begründung auf subjektive Elemente der Entscheidungsfindung wie das Erläutern von Wertungen oder Abwägungen.