Leitsatz
Der Umstand, dass nach materiellem Recht offenkundig allenfalls ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung bestehen kann, rechtfertigt es für sich allein nicht, eine eindeutig als Klage auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts formulierte Klage als bloße Bescheidungsklage auszulegen.