Leitsatz
Der Antragsteller kann eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG geltend machen und die Fortsetzung des streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahrens verlangen, da das zwingende Merkmal des Anforderungsprofils (mindestens zweijährige Unterrichtserfahrung in der Primarstufe) nicht den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entspricht.