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07.07.2026 - Berufungszulassungsantrag - Asylrecht (Herkunftsland: Türkei), 1 LA 115/26, Beschluss vom 07.07.2026

Datum der Entscheidung
07.07.2026
Aktenzeichen
1 LA 115/26
Normen
AsylG § 78 Abs 3 Nr 1
AsylG § 78 Abs 3 Nr 2
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
Divergenz
grundsätzliche Bedeutung
Leitsatz
1. Eine Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

2. Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht den Rechts- oder Tatsachensatz des Divergenzgerichts, ohne diesem inhaltlich zu widersprechen, in dem zu entscheidenden Fall rechtsfehlerhaft angewandt oder daraus nicht die Folgerungen gezogen hat, die für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind. Insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine reine einzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden.

3. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind.
Außenansicht ehemaliges Polizeihaus ·