Leitsatz
1. Der Inhalt einer Baugenehmigung ist durch Auslegung zu ermitteln. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Erklärungsinhalt eines Verwaltungsakts – nichts anderes gilt für eine darin enthaltene Teilregelung – dann, wenn er sich nicht schon aus dem Wortlaut selbst eindeutig ergibt, in entsprechender Anwendung des für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden § 133 BGB zu ermitteln ist. Dabei ist ihr objektiver Erklärungswert festzustellen, wie er sich aus der Sicht des Adressaten verständigerweise ergibt.
2. Die Bauaufsichtsbehörde hat im Rahmen der Prüfung der Verlängerung einer Baugenehmigung grundsätzlich die jeweils geltende Rechtslage zugrunde zu legen.