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25.06.2026 - Berufungszulassungsverfahren - Asylklage (Türkei) - Darlegungserfordernis für eine Grundsatzrüge; Frage der hinreichenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, 1 LA 257/25, Beschluss vom 25.06.2026

Datum der Entscheidung
25.06.2026
Aktenzeichen
1 LA 257/25
Normen
AsylG § 78 Abs 3 Nr 1
AsylG § 78 Abs 3 Nr 3
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
Dorfschützersystem
Gehörsrüge
grundsätzliche Bedeutung
Überraschungsentscheidung
Leitsatz
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig wäre und im Interesse der Einheitlichkeit oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

2. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn ein Gericht einen bis dahin nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten, und die Beteiligten sich dazu nicht äußern konnten. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt, die nicht der Auffassung eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden.
Außenansicht ehemaliges Polizeihaus ·