Leitsatz
Je stärker die Bleibeinteressen einer ausländischen Person sind, umso eher kann der Gesellschaft in Deutschland ein gewisses Risiko der Begehung neuer Straftaten zugemutet werden.
2. Einzelfall, in dem die Ausweisung eines 46 Jahre alten, in Deutschland geborenen, unbefristet sozialversicherungspflichtig erwerbstätigen und mit einer kranken deutschen Staatsangehörigen verheirateten assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, der außer mäßigen Kenntnissen der türkischen Sprache keine Bezüge zur Türkei hat, trotz eines gewissen Restrisikos der Begehung neuer schwerwiegender Betäubungsmitteldelikte unverhältnismäßig ist.