Leitsatz
1. § 34 AsylG steht der Zuständigkeit der Ausländerbehörde für den Erlass einer neuen Abschiebungsandrohung auch dann nicht entgegen, wenn eine bestandskräftige Abschiebungsandrohung des Bundesamts vorliegt und der Ausländer nach dem Abschluss des Asylverfahrens nie ein Aufenthaltsrecht erworben hat.
2. Wird eine neue Abschiebungsandrohung erlassen, obwohl eine solche in Bezug auf denselben Staat bereits vorliegt, erledigt sich die ältere Abschiebungsandrohung.
3. Der Erlass einer neuen Abschiebungsandrohung, obwohl eine solche in Bezug auf denselben Staat bereits vorliegt, verletzt Rechte des Ausländers aus der Rückführungsrichtlinie nicht.
4. Rechtsfehler bei der Gewährung der Ausreisefrist führen zur Rechtswidrigkeit, nicht aber zur Nichtigkeit der Abschiebungsandrohung. Die zuständige Behörde kann die Abschiebungsandrohung nachträglich um eine angemessene Ausreisefrist ergänzen.
5. Ein unbedingtes und längeres Einreise- und Aufenthaltsverbot in einer Ausweisungsverfügung führt zur Erledigung eines älteren, kürzeren und durch die Abschiebung aufschiebend bedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots in einer Abschiebungsandrohung des Bundesamts.
6. Die Rückführungsrichtlinie schließt es nicht aus, ein bereits bestehendes Einreise- und Aufenthaltsverbot durch ein längeres zu ersetzen, wenn sich der Drittstaatsangehörige nach Erlass des ersten Verbots als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung herausstellt.