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18.06.2026 - Verteilung nach § 15a AufenthG

Datum der Entscheidung
18.06.2026
Aktenzeichen
2 B 8/26
Normen
AufenthG § 15a
AufenthG § 15a Abs 1 S 6
EMRK Art 8
EMRK Art 8 Abs 1
EMRK Art 8 Abs 2
FreizügG/EU § 3a
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Familienleben
Freizügigkeitsberechtigung
Lebenshilfe
Nahestehende Person
Unterstützungsbedarf
Verteilung
zwingender Grund
Leitsatz
1. Der Anwendungsvorrang des Freizügigkeitsgesetzes beginnt erst mit der Verleihung eines Aufenthaltsrechts für nahestehende Personen nach § 3a Abs. 2 FreizügG/EU.

2. Ein sonstiger der Verteilung entgegenstehender zwingender Grund (§ 15a Abs. 1 Satz 6, 2. Halbsatz AufenthG) ist dann gegeben, wenn zwischen der unerlaubt eingereisten ausländischen Person und einem Familienangehörigen ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 GG geschütztes Familienleben besteht und sich die Verteilung im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellt.
Außenansicht ehemaliges Polizeihaus ·