Leitsatz
1. Während Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung generell und unabhängig davon, ob der Nachbar unzumutbar oder auch nur tatsächlich spür- und nachweisbar beeinträchtigt wird, schon kraft bundesrechtlicher Vorgabe als drittschützend angesehen werden, gilt dies nicht für Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO. Solchen Festsetzungen kommt eine nachbarschützende Wirkung nur dann zu, wenn sich ihr nachbarschützender Charakter im Einzelfall aus dem Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung ergibt. Dies setzt voraus, dass der Plangeber eine Festsetzung erkennbar auch zum Schutze des Nachbarn getroffen und sie nicht ausschließlich objektiv-rechtlich ausgestaltet hat.
2. Betrifft eine Befreiung eine Festsetzung, die nicht nachbarschützend ist, steht dem Nachbarn ein Abwehranspruch nur bei Verletzung des in § 31 Abs. 2 BauGB verankerten Gebots der Rücksichtnahme zu. Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Ihm kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Dies erfordert eine aufgrund der Befreiung entstehende, qualifizierte Beeinträchtigung nachbarlicher Belange. Maßgebend dafür ist eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.