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15.06.2026 - Streitwertbemessung im Falle eines Nutzungsverbots, Anwendungszeitpunkt für den neuen Streitwertkatalog

Datum der Entscheidung
15.06.2026
Aktenzeichen
1 S 130/26
Normen
GKG § 52 Abs 1
GKG § 71
Rechtsgebiet
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht
Schlagworte
Kaisenhaus
Streitwert
Streitwertkatalog - Fassung 2025
Leitsatz
1. In Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 71 Abs. 1 GKG wird der Streitwert in Rechtsstreitigkeiten, die vor der Änderung des Streitwertkatalogs anhängig geworden sind, nach den bisherigen Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 bemessen. Damit komm eine Anwendung des Streitwertkatalogs 2025 regelmäßig allein auf Verfahren in Betracht, die nach dem 21.02.2025 anhängig geworden sind.
2. Der Jahresnutz- oder Mietwert wurde bereits vor den Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2025 von der obergerichtlichen Rechtsprechung als Maßstab für die Höhe eines Streitwerts in Streitigkeiten über bauaufsichtliche Nutzungsverbote zugrunde gelegt.
3. Mit der Aufhebung eines Nutzungsverbots ist nicht der Anspruch auf eine unbefristete weitere Wohnnutzung verbunden. Letzterer kann daher auch nicht bei der Bemessung des Streitwerts als wirtschaftliches Interesse Berücksichtigung finden.
Außenansicht ehemaliges Polizeihaus ·