Leitsatz
1. Die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO setzt zwingend voraus, dass der Kläger vor ihrer Erhebung einen entsprechenden Antrag an die Behörde gerichtet hat, um dieser die Gelegenheit zu einer Sachentscheidung zu geben. Der Antrag stellt eine im Verwaltungsprozess nicht nachholbare Sachurteilsvoraussetzung dar.
2. Das verfahrensbezogene Akteneinsichtsrecht und der auf Art. 15 DS-GVO gestützte datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch sind nicht identisch. Die Akteneinsicht soll den Einsichtnehmenden in die Lage versetzen, die Grundlagen einer Verwaltungs- bzw. einer Gerichtsentscheidung nachzuvollziehen und eine effektive Rechtsverteidigung wahrzunehmen. Sie dient damit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG. Das aus Art. 15 DS-GVO resultierende Datenauskunftsrecht dient dagegen dazu, dass sich jede natürliche Person darüber vergewissern kann, welche sie betreffenden personenbezogenen Daten gespeichert werden, um überprüfen zu können, ob diese richtig erfasst sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden oder ob gegebenenfalls eine Berichtigung, Löschung oder Sperrung verlangt werden kann.
3. Über den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch hat die Behörde auf der Grundlage eines gesetzlichen Prüfprogramms, einschließlich möglicher Ausschluss- oder Beschränkungstatbestände, durch Verwaltungsakt zu entscheiden.