Leitsatz
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Falle des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG der der letzten behördlichen Entscheidung.
2. In erster Instanz unberücksichtigt gebliebene Tatsachen sind vom Beschwerdegericht zu berücksichtigen, soweit diese fristgerecht im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegt werden und materielles Recht dem nicht entgegensteht.
3. Nach Ablauf der Begründungsfrist können zwar keine qualitativ neuen Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt, fristgerecht geltend gemachte Gründe aber erläutert, vertieft oder klargestellt werden.
4. Allein der Umstand, dass ein Erlaubnisinhaber Mitglied der Internationalen Organisation Völkerrecht ist und das Landesamt für Verfassungsschutz diese als Gruppierung im Spektrum der Reichsbürger und Selbstverwalter einstuft, genügt nicht für die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Die Waffenbehörde ist an diese Einstufung nicht gebunden, sondern gehalten, die mitgeteilte Kategorisierung auf Schlüssigkeit und darauf zu prüfen, ob sich aus der Kategorisierung und aus dem ihr zugrundeliegenden Sachverhalt eine ausreichende Tatsachenbasis für die waffenrechtliche Prognoseentscheidung und die darauf gestützte Eingriffsmaßnahme ergibt (hier bejaht).
5. Wer die geltende Rechtslage in Deutschland nach dem Gesamteindruck des Auftretens erkennbar ablehnt, kann nicht als diese Rechtsordnung respektierende Person oder Organisation angesehen werden, nur weil er oder sie dies behauptet.