Leitsatz
1. Enthält der angefochtene Bebauungsplan eine Festsetzung, die er nach dem Willen des Satzungsgebers nicht haben soll, liegt ein Fehler im Abwägungsvorgang vor, da der Inhalt des Bebauungsplans dann nicht von einer darauf gerichteten Abwägungsentscheidung getragen ist.
2. Bebauungspläne sind einer ein Redaktionsversehen berichtigenden Auslegung zugänglich. Eine Berichtigung von textlichen oder zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans ohne vorherige Beteiligung des zuständigen Satzungsorgans kommt aber nur dann in Betracht, wenn es sich um offensichtliche Schreibfehler, grammatikalische Fehler oder sonst offenbare Unrichtigkeiten handelt. Insoweit sind bloße redaktionelle von inhaltlichen Änderungen abzugrenzen.
3. Die Offensichtlichkeit in diesem Sinne setzt voraus, dass die Fehlerhaftigkeit für einen Planbetroffenen offen zutage tritt, also ins Auge springt, dass die in Rede stehende Angabe in der Planurkunde nicht von dem Willen des Plangebers erfasst war, und dem Bebauungsplan gewissermaßen „auf der Stirn geschrieben“ steht (hier verneint).
4. Bei der Annahme einer offensichtlichen Unrichtigkeit des Bebauungsplans ist insbesondere dann Zurückhaltung geboten, wenn nicht das zuständige Satzungsorgan die Berichtigung des Bebauungsplans vornimmt.