Leitsatz
Die Nichtberücksichtigung eines vom Gericht als sachdienlich und erheblich angesehenen Beweisangebotes verstößt gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet, mithin auf sachfremde Erwägungen gestützt ist. Hierfür ist maßgeblich auf den materiell-rechtlichen Standpunkt der angegriffenen Entscheidung abzustellen. Die Gehörsrüge erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre.