Leitsatz
Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung unterliegen kurdische Volkszugehörige in der Türkei keiner Gruppenverfolgung.
Besteht zu einer Frage eine einhellige und gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung, muss die Klägerin, wenn sie eine grundsätzliche Bedeutung begründen will, darlegen, warum die Frage aus Gründen der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung durch das Berufungsgericht bedarf.