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07.01.2026 - Personalvertretungsrecht; Mitbestimmung bei der Arbeitszeiterfassung an Schulen

Datum der Entscheidung
07.01.2026
Aktenzeichen
6 LP 165/25
Normen
ArbSchG § 3 Abs 2 Nr 1
BPersVG § 80 Abs 1 Nr 21
BremPersVG § 61 Abs 2
BremPersVG § 61 Abs 3
BremPersVG § 61 Abs 4 S 2
BremPersVG § 61 Abs 4 S 3
BremPersVG § 63 Abs 1 d)
RL 2003/88/EG
Rechtsgebiet
Personalvertretungsrecht der Länder
Schlagworte
Arbeitszeiterfassung
Demokratieprinzip
demokratische Legitimation
Einigungsstelle
Lehrkräfte
Mitbestimmung
Personalrat
Schule
Leitsatz
1. Der Zeitpunkt, seit dem die Arbeitszeiten der Beschäftigten von Schulen zu erfassen sind, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und unterliegt daher nicht der Mitbestimmung.

2. Hinsichtlich der Frage, mit welchen IT-Systemen die Arbeitszeiten erfasst bzw. händisch erfasste Arbeitszeiten analysiert und weiterverarbeitet werden, muss das Letztentscheidungsrecht bei einer demokratisch legitimierten Stelle (hier: der Landesregierung) liegen.

3. Über andere Fragen der Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung bei Schulbeschäftigten entscheidet im bremischen Personalvertretungsrecht die Einigungsstelle bindend.