Leitsatz
1. Wird bereits eingeschriebenen Studierenden der Wechsel in eine für sie günstigere neue Prüfungsordnung ihres Fachs verwehrt, muss dies durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt sein. Bei der Abwägung ist allerdings zu berücksichtigen, dass kein Eingriff in eine bestehende Rechtsposition vorliegt, sondern nur eine Verbesserung verweigert wird.
2. Bei der Einführung einer neuen Prüfungsordnung, die neben dem Abschluss "Erste Juristische Prüfung" einen integrierten "Bachelor of Laws" vorsieht, wobei die Schwerpunktbereichsprüfung zugleich die Bachelor-Prüfung (Bachelor-Arbeit und Kolloquium) darstellt, darf Studierenden der Rechtswissenschaft, die die Schwerpunktbereichsprüfung bereits bestanden haben, der Übertritt in die neue Prüfungsordnung versagt werden.
3. Eine Härtefallregelung für Studierende, die den staatlichen Teil der Ersten Juristischen Prüfung aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich nicht in absehbarer Zeit absolvieren können, ist nicht geboten.