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29.07.2022 - Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 18f FStrG

Datum der Entscheidung
29.07.2022
Aktenzeichen
1 B 82/22
Normen
BremVwVfG § 46
FStrG § 18f Abs 1
FStrG § 18f Abs 2 S 4
Rechtsgebiet
Raumordnung, Landesplanung
Schlagworte
vorzeitige Besitzeinweisung
Leitsatz
1. Zu den Rechtsfolgen einer Nichteinhaltung der Ladungsfrist des § 18f Abs. 2 Satz 4 FStrG.

2. "Bauarbeiten" im Sinne des § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG können auch Vorarbeiten im Rahmen der Ausführung des Bauvorhabens sein.

3. Eine Weigerung i.S.d. § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG liegt dann vor, wenn der Grundstückseigentümer bzw. -besitzer die Übertragung des Besitzes unter Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsansprüche nach darauf bezogenen Gesprächen oder Verhandlungen abgelehnt hat. Die Form und Höhe einer Entschädigung müssen noch nicht geklärt sein.
Außenansicht ehemaliges Polizeihaus ·