Sie sind hier:

29.08.2019 - Syrien / Abschiebung nach Griechenland

Datum der Entscheidung
29.08.2019
Aktenzeichen
1 LA 150/19
Normen
AufenthG § 60 Abs 5
AufenthG § 60 Abs 7
EMRK Art 3
GRC Art 4
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
Dublin
extreme materielle Not
Griechenland
Rückführung
Leitsatz
1. Die Rechtsfrage, welche Anforderungen an den Schweregrad der Notlage im Falle einer Rückführung im Rahmen des Dublin-Systems zu stellen sind, ist in der Rechtsprechung als hinreichend geklärt anzusehen und rechtfertigt deshalb nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens.

2. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG setzt keine "Extremgefahr" im Sinne der Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 AufenthG voraus. Für die Gefahreneinschätzung nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist vielmehr ein weiter zeitlicher Horizont in den Blick zu nehmen, der die Situation nach der Überstellung, während des Asylverfahrens und nach der Zuerkennung internationalen Schutzes umfassend berücksichtigt.
Außenansicht ehemaliges Polizeihaus ·