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07.05.2020 - Außervollzugsetzen einer durch Verordnung geltenden Schließungsanordnung nach dem ISG

Datum der Entscheidung
07.05.2020
Aktenzeichen
1 B 129/20
Normen
Corona-Verordnung § 9 Abs 1 Satz 2
Corona-Verordnung § 9 Abs 2
Corona-Verordnung § 9 Abs 3
GG Art 12
GG Art 3
GG Art 3 Abs 1
Rechtsgebiet
Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht)
Schlagworte
Buchhandlung
Corona-Verordnung
Coronavirus
Fahrradgeschäft
Reproduktionszahl
Verkaufsfläche
Leitsatz
Bedarf es zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie nicht mehr aller ergriffenen Beschränkungen, hat der Verordnungsgeber nach Maßgabe von Art. 3 GG zu entscheiden, welche Beschränkungen erhalten bleiben sollen und auf welche Beschränkungen verzichtet werden soll.