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11.12.2012 - Tierversuche an der Universität Bremen

Datum der Entscheidung
11.12.2012
Aktenzeichen
1 A 180/10
Normen
EU-Versuchstierrichtlinie Art 15 Abs 1
EU-Versuchstierrichtlinie Art 5
EU-Versuchstierrichtlinie Art 8 Abs 1
GG Art 20 a
GG Art 5 Abs 3 S 1
TierschG § 7 Abs 2
TierSchG § 7 Abs 3
TierSchG § 8 Abs 3
Rechtsgebiet
Tierschutz
Schlagworte
Affen
ethische Vertretbarkeit
Hirnforschung
Makaken
Tierversuche
Leitsatz
1. Bei der Entscheidung, ob ein Tierversuch ethisch vertretbar im Sinne von § 7 Abs. 3 TierSchG ist, sind die versuchsbedingte Belastung der Tiere und die Bedeutung des Forschungsvorhabens gegeneinander abzuwägen. Die Abwägung hat, seitdem der Tierschutz im Grundgesetz als Staatsziel verankert ist (Art. 20 a GG), eine unmittelbare verfassungsrechtliche Dimension.

2. Die Bedeutung des Vorhabens ist von dem für das Forschungsvorhaben Verantwortlichen wissenschaftlich begründet darzulegen. Die Darlegung unterliegt nur einer qualifizierten Plausibilitätskontrolle.

3. Die Frage, welchen Belastungen die Tiere bei dem Versuch ausgesetzt sind, ist demgegenüber in vollem Umfang behördlich und gerichtlich überprüfbar. Das gilt auch für die eigentliche Abwägungsentscheidung.

4. Für administrative Entscheidungsspielräume ist bei der Beurteilung der ethischen Vertretbarkeit des Versuchs kein Raum. Der Behörde steht bei der Erteilung der Tierversuchsgenehmigung auch kein Ermessen zu.

5. Zur Frage, ob an Rhesusaffen zur Erforschung der Hirnfunktion von Säugetieren durchgeführte Versuche ethisch vertretbar sind.