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11.08.2026 - Rüge eines Gehörsverstoßes wegen unterbliebener Beweisanträge, 1 LA 181/26, Beschluss vom 11.08.2026

Datum der Entscheidung
11.08.2026
Aktenzeichen
1 LA 181/26
Normen
AsylG § 78 Abs 3 Nr 3 iVm VwGO § 138
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
Beweisantrag
Gehörsrüge
Leitsatz
In Verbindung mit den Grundsätzen des Prozessrechts gebietet Artikel 103 Abs. 1 GG auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines vom Gericht als sachdienlich und erheblich angesehenen Beweisangebotes verstößt danach gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet, mithin auf sachfremde Erwägungen gestützt ist. Hierfür ist maßgeblich auf den materiellrechtlichen Standpunkt der angegriffenen Entscheidung abzustellen.
Außenansicht ehemaliges Polizeihaus ·